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   BFH, 27.05.2009 - X S 19/09   

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https://dejure.org/2009,18305
BFH, 27.05.2009 - X S 19/09 (https://dejure.org/2009,18305)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - X S 19/09 (https://dejure.org/2009,18305)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - X S 19/09 (https://dejure.org/2009,18305)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vertretungszwang bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung; Gerichtsgebührenfreiheit des Gegenvorstellungsverfahrens

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 4; ; FGO § 133a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a
    Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzgericht bei Erhebung einer Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung unterliegen dem Vertretungszwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.06.2005 - VII S 26/05

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X S 19/09
    Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).

    Denn auch für die Gegenvorstellung gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, wenn dies --wie im Streitfall-- für die beanstandete Entscheidung zutrifft (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1848, 1849).

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X S 19/09
    Sie ist unabhängig davon, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes über die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung (Vorlagebeschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) entscheiden wird, unzulässig.
  • BFH, 11.06.2007 - IX S 4/07

    Gegenvorstellung; Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - X S 19/09
    Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).
  • BFH, 22.07.2010 - V S 8/10

    Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Keine verfassungsrechtlichen

    a) Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2009 X S 19/09, nicht veröffentlicht, juris; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
  • BFH, 27.01.2011 - V S 31/10

    Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

    b) Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095; vom 27. Mai 2009 X S 19/09, nicht amtlich veröffentlicht --n.v.--; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848).
  • BFH, 23.10.2019 - IX S 21/19

    Vertretungszwang bei Gegenvorstellung - Gerichtsgebührenfreiheit des

    Dies gilt auch für eine Gegenvorstellung, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 - X S 19/09, juris).
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